AGB CHARTER BEDINGUNGEN
Unsere Vertragsbedingungen für die Ver­charte­rung von Motoryachten / Charterbooten

 Allgemeine Geschäftsbedingungen – Charterbedingungen Röbel-Boot.de                                                                               

1. Chartergegenstand - Präambel

Die nachfolgenden Vertragsbedingungen regeln die Vercharterung von Motoryachten/Charterbooten. Unabhängig davon, ob der Schiffsführer die Yacht mit Bootsführerschein Binnen oder mit Charterbescheinigung steuert, muß die Bedienmannschaft, min. 2 bzw. 3 Personen, die deutsche Sprache beherrschen.
Weitere Angaben im Chartervertrag und  zu Preisen auf www.Röbel-Boot.de
Der Vertrag kommt zwischen Vercharterer/Bootseigner und Charterkunde/Charterer zustande, ist auch bei Onlinebuchung erst mit schriftlicher Bestätigung durch den Vercharterer gültig.


2. Reservierung und Buchung
Der Charterer/Schiffsführer ist mindestens 18 Jahre alt und hat sich vorab mit Personalausweis und ggf. BFS-Binnen zu legitimieren. Kopien sind dem Chartervertrag beizufügen.
a) Reservierung und Buchung bedürfen der Schriftform, der Versand per Email und Fax sind ausreichend. Die ausgewiesenen Preise sind Bruttopreise incl. Mehrwertsteuer.
b) Die Reservierung des Chartergegenstandes ist für den Charterer verbindlich, soweit sich die Parteien nicht vorab auf eine ausdrücklich unverbindliche Reservierungsanfrage verständigt haben.
c) Die verbindliche Reservierung erfolgt durch Zusendung eines vom Charterer unterzeichneten „Yachtcharter Buchungsformular". Die Verbindlichkeit seiner Buchung erfolgt mit der Gegenzeichnung des Chartervertrages oder einer Online-Buchung.

d) Mit Rücksendung des vom Vercharterer/ Eigner unterzeichneten Chartervertrages oder der Buchungsbestätigung durch ihn bleibt der Vertragsschluss bis zur mieterseitigen Zahlung der geforderten Anzahlung noch aufschiebend bedingt. Die Anzahlung des Charterpreises ist vom Charterer binnen spätestens 7 Tagen nach Erhalt der Buchungsbestätigung auf das im Chartervertrag benannte Konto zu überweisen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Gutschriftzeitpunkt an. Erst mit Vorliegen der vermieterseitigen Buchungsbestätigung und Eingang der zu leistenden Anzahlung wird der Charter-Mietvertrag endgültig wirksam und für den Vercharterer bindend.
e) Buchungen, die vom Charterer nicht innerhalb von 7 Tagen durch fristgemäße Leistung der Anzahlung bestätigt werden, verlieren automatisch die reservierende Wirkung.
f) Restzahlungen zum vollständigen Charterbetrag sind je nach gewählter Zahlungsmodalität      6 Wochen vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung fällig.


3.   Rücktritt/Stornierung          

a) Hat der Charterer die Restzahlung nicht fristgemäß geleistet, oder verstößt er ansonsten erheblich gegen wesentliche Vertragspflichten gem. Ziffer 7 der AGB, behält sich der Vercharterer das Recht vor, die Buchung ohne Rückzahlung oder unter nur teilweiser Rückzahlung der geleisteten Zahlungen des Charterers zu stornieren.                

 b) Der Charterer kann den Chartervertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen stornieren.          

c) Stornierungen sind von den Parteien unverzüglich schriftlich dem Vertragspartner anzuzeigen.
d) Tritt der Charterer vom Chartervertrag zurück (Storno des Mieters), so fallen Stornierungskosten an:            

- bei Rücktritt bis 6 Monate vor Charterbeginn 30 % des Charterpreises,              

- bei Rücktritt bis 3 Monate vor Charterbeginn 50 % des Charterpreises,            

- bei Rücktritt bis 30 Tage vor Charterbeginn 80 % des Charterpreises,            

- bei noch späterem Rücktritt 100 % des Charterpreises,     ohne daß ein Schadensnachweis erforderlich ist.        

Für Leistungen, die durch den Wegfall der Charter entfallen, werden keine Stornokosten berechnet, wie z. B. Reinigung, Kautionsabgeltung, Sonderausstattung und dgl.
e) Gelingt eine Ersatzcharter zu gleichen Bedingungen, so erhält der Charterer seine bisher geleisteten Zahlungen abzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 160.- zurück. Der Charterer kann mit Einverständnis und schriftlicher Zustimmung des Vercharterers einen geeigneten Ersatzmieter stellen, der den Vertrag übernimmt. Bei einer Ersatzcharter zu geringeren Preiskonditionen oder für einen kürzeren Zeitraum bleibt der jeweilige Differenzbetrag zuzüglich der Bearbeitungsgebühr fällig.          

f) Es fällt in jedem Fall der Stornierung eine vom Charterer zu leistende Bearbeitungsgebühr von 160,00 € an. Die Bearbeitungsgebühr umfasst den verwaltungs- und vermittlungsbedingten Mehraufwand, die der Charterer als Mehrleistung zu vergüten hat, und als weitergehender Schadensersatzanspruch gegenüber dem Charterer begründet ist.
Es empfiehlt sich der separate Abschluss einer Reise-/Charterrücktrittsversicherung.


4. Verpflichtung und Haftung des Vercharterers    

      a) Der Vercharterer haftet dem Charterer nach Maßgabe folgender Bestimmungen nur für Schäden, welche diesem infolge von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Vercharterers entstehen. Körperschäden sind vom Haftungsausschluss ausgenommen.         

 b) Der Vercharterer haftet nicht für Schäden, die aus Ungenauigkeiten, Veränderungen und Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Hilfsmaterials wie z. B. Seekarten, Hafenhandbücher, Kompass, GPS-Navigator usw. verursacht werden. Ansprüche des Charterers infolge von Nichtbenutzbarkeit des Chartergegenstands wegen Schäden oder Totalausfall, welche durch den Charterer oder einen Dritten während der Mietzeit verursacht werden, sind ausgeschlossen.         

 c) Der Vercharterer verpflichtet sich, den gemieteten Chartergegenstand zum Mietbeginn dem Charterer sauber, mit gefüllten Tanks für Wasser und Treibstoff, sowie einer gefüllten Gasflasche, sofern das Boot mit einer Gasanlage ausgestattet ist, zu übergeben.                

d) Der Übergabezeitpunkt der Yacht kann sich aufgrund notwendiger Reparaturen verschieben. Eine Verzögerung bis zu 6 Stunden gilt hierbei als ausdrücklich vereinbart und berechtigt nicht zum Rücktritt.         

 e) Wird dem Vercharterer die ihm obliegende Verpflichtung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, unmöglich, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder binnen 48 Stunden ab Übergabezeitpunkt, eine Ersatzyacht gleicher Art und Güte mit ausreichender Kojenzahl der Crewliste zur Verfügung zu stellen. Bei einer Klassenabweichung nach unten steht dem Charterer ein Minderungsrecht zu. Die Chartergebühr mindert sich für jeden Tag, an dem die Yacht nicht zur Verfügung steht, um den Betrag, der sich aus der Division des Charterpreises durch die Chartertage ergibt. Der Charterer hat im Rücktrittsfall einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm bereits gezahlten Chartergebühr. Weitere Ersatzansprüche stehen ihm nicht zu.         

 f) Treten während der Mietzeit am Chartergegenstand Schäden, Verluste oder Ausfälle auf, gilt nachstehende Regelung als vereinbart. Schäden bzw. Mängel, die eine Fortsetzung des Törns nicht gestatten, hat der Vercharterer nach Bekanntwerden der Sache innerhalb von 24 Stunden abzustellen oder dem Charterer einen gleichwertigen Chartergegenstand zur Verfügung zu stellen, wenn die Schäden bzw. Mängel vom Vercharterer zu vertreten sind. Sofern der Schaden / Mangel nicht vom Vercharterer zu vertreten ist oder als mängelfreier Vertragsgegenstand geschuldet wird, trägt der Charterer die Kosten der Mängelabstellung inklusive Begleitkosten wie An- und Abfahrt. Wird der Schaden / die Mängelbeseitigung nicht innerhalb von 24 Stunden vom Vercharterer ermöglicht und hat der Vercharterer den Schaden/Mangel zu vertreten, ist der Charterer berechtigt den Törn zu beenden und den Mietgegenstand an den Vercharterer am Ort der Havarie bzw. des Ausfalls zurückzugeben. Der Vercharterer verpflichtet sich zur anteiligen Rückerstattung des Mietpreises, soweit der Schaden, bzw. der mangelhafte Chartergegenstand von ihm zu vertreten ist. In diesem Fall gilt eine Abrechnung nach Betriebskostenpauschale als vereinbart. Einschränkung: Bug- u. Heckstrahlruder sind nur Manövrierhilfen. Bei Ausfall einer oder beider Hilfen wird keine Mietpreisminderung gewährt. 

Eine Toilettenverstopfung wird dem Charterer in Rechnung gestellt. Es besteht kein Anspruch auf Minderung oder Rückzahlung des Charterpreises, wenn einzelne Ausrüstungsgegenstände ausfallen (Kocher, Radio, Heizung). Nur bei Ausfall sicherheitstechnischer und vorgeschriebener Ausrüstung (insbesondere Rettungs- und Signalmittel) hat der Charterer Anspruch auf Erstattung der entgangenen Chartertage, wenn keine Reparatur bzw. Ersatz erfolgt.        

Die Yachten sind mit Fernsehgeräten ausgestattet. Aufgrund der örtlich schlechten Empfangsmöglichkeiten besteht kein Anspruch auf Empfang.


5. Schiffsübergabe und Nutzung des Bootes 

Im Bordbuch enthaltene Bedienungsanleitungen, Fahrregeln und sonstigen Hinweise/Festlegungen sind keine bloßen Empfehlungen, sondern Bestandteil des Chartervertrages. Der Charterer und/oder Bootsführer haben sich mit dem Inhalt des Bordbuches vertraut zu machen und dessen Einhaltung auch durch die Besatzung sicherzustellen.             

a) Der Vercharterer und Charterer verpflichten sich, an einer ausführlichen Einweisung und gleichzeitiger Kontrolle aller technischen Funktionen und Prüfung des Vorhandenseins aller Ausrüstungsgegenstände ohne Zeitdruck teilzunehmen und ein hierüber zu erstellendes Protokoll zu unterzeichnen. Damit bestätigt der Charterer die ordnungsgemäße Übergabe des Chartergegenstands nach Maßgabe des Protokolls. Danach sind weitere Einwendungen des Chartergastes über Ausrüstung und Tauglichkeit des Chartergegenstandes ausgeschlossen. Ansprüche bzgl. etwaiger Mängel und Schäden können allein anhand des Übergabeprotokolls begründet werden.        

 b) Falls Teile der Ausrüstung vom Vormieter beschädigt oder verloren wurden, ohne dass sofortiger Ersatz möglich ist, kann der Charterer nur zurücktreten oder Minderung verlangen, wenn das Schiff in seiner Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist. Der Vercharterer kann in den Fällen, in denen er zur Stellung eines gleichwertigen Ersatzchartergegenstandes berechtigt ist, einen zumutbaren, den Bedürfnissen des Mieters ebenso gerecht werdenden und objektiv gleichwertigen Ersatzchartergegenstand stellen.          

c) Befindet sich das Boot in Fahrt muß außer dem Schiffsführer mindestens 1 weitere Person an Bord sein.

d) Es ist dem Charterer ausdrücklich verboten, das Boot unterzuvermieten, anderen Personen zu überlassen, ein anderes Boot abzuschleppen oder Passagiere gegen Entgelt zu transportieren. Widerrechtliches Handeln zieht neben Verlust des Versicherungsschutzes und der Kaution das sofortige Ende der Bootsfahrt/-reise und weitere Rechtsfolgen wegen nach sich.

6. Versicherung und Kaution          

a) Für den Mietgegenstand besteht eine Haftpflicht- sowie eine Kaskoversicherung. Die Kaskoversicherung ist mit einer Selbstbeteiligung pro Schadenfall abgeschlossen. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall entspricht der hinterlegten Kaution. Die Selbstbeteiligung ist im Schadensfall vom Charterer zu tragen.         

b) Der Abschluss einer Kaskoversicherung durch den Vermieter begründet keine Haftungsfreistellung des Charterers für Schäden, die von der Versicherung nicht übernommen werden oder hinsichtlich derer die Versicherung sich ausdrücklich den Regreßrückgriff gegenüber dem Charterer vorbehalten hat. Dies gilt in der Regel für Schäden infolge grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Nichtbeachtung der Vertragsbedingungen sowie für etwaige Folgeschäden.          

c) Kommt es zu mehr als einem Schadensfall, hat der Vercharterer weiterhin das Recht, über die durch Kaution bereits abgedeckte Selbstbeteiligung weitergehende Forderungen geltend zu machen.         

d) Die Versicherungsbedingungen können auf Wunsch angefordert werden. Eine Kopie der Versicherungsbedingungen befindet sich i.d.R. an Bord.          

e) Die vereinbarte Kaution in Höhe der Selbstbeteiligung im Schadenfall ist vom Mieter vor Übernahme des Chartergegenstands in bar beim Vercharterer zu hinterlegen. Die hinterlegte Kaution wird bei mangelfreier und fristgerechter Rückgabe nach Vertragsende zurückerstattet, soweit keine ersichtlichen Schadenersatzansprüche im vorstehenden Sinne bestehen oder der Chartergegenstand in einem stark verschmutzen Zustand zurückgegeben wird, wenn die Ausstattung verloren, gestohlen oder beschädigt ist, oder einem Dritten Schaden zugefügt wurde, so dass die Haftung des Eigners als Besitzer des Chartergegenstands in Anspruch genommen wird. Der Charterer erhält hierüber eine schriftliche Kautionsabrechnung.
Ein Schadenersatzanspruch des Vercharterers gegenüber dem Charterer über die Selbstbeteiligung hinaus, ist nicht ausgeschlossen.
Es empfiehlt sich der separate Abschluß einer Kautionsversicherung und Skipper-Haftpflichtversicherung.          

f) Nicht versichert sind die persönlichen Gegenstände des Charterers und der Crew. Die Versicherung haftet nicht bei Unfällen von an Bord befindlichen Personen. Ansprüche aus Schäden, die dem Charterer oder der Crew während der Nutzung durch das Boot oder das Zubehör oder im Zusammenhang mit der Nutzung entstehen, sind ausgeschlossen.          

g) Tritt nach Übernahme des Schiffes/Bootes durch den Charterer während der Mietzeit ein Schaden ein, der geeignet ist, die Fahrt ganz oder teilweise unmöglich zu machen, so hat der Charterer keinerlei Ansprüche gegen den Vercharterer, wenn es sich um einen Fall höherer Gewalt (insbesondere Witterungseinflüsse) oder um Drittverschulden handelt. Liegt in diesem Fall ein Verschleißschaden oder ein sonstiger bei Übernahme durch den Charterer nicht erkannter Schaden an Rumpf oder Maschine vor, so hat der Charterer Anspruch auf Rückerstattung der anteiligen Miete für die Tage, die das Boot nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche (insbesondere Reise-, Übernachtungskosten, Schmerzensgeld, Ersatz für entgangene Urlaubstage o.ä.) sind ausgeschlossen. Der Vercharterer ist in diesem Fall berechtigt, ein gleich- oder höherwertiges Ersatzboot zu stellen.

h) Alle Boote und Schiffe sind mit GPS ausgestattet. Der Charterer/Mieter hat diesbezüglich keine Einwände.

7. Pflichten und Haftung des Charterers          

a) Der Charterer/Schiffsführer versichert, soweit erforderlich, die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen, die für die Durchführung des von ihm geplanten Törns erforderlich sind, wie navigatorische und seemännische Kenntnisse und Erfahrungen, sowie den für das Fahrtgebiet entsprechenden Sportbootführerschein soweit erforderlich zu besitzen, oder ein Charterschein für das Revier zu erwerben. Eine Kopie des Führerscheins ist bei Buchung vorzuweisen sowie bei Übernahme des Schiffes im Original vorgelegt zu bestätigen. Bei einem führerscheinfreien Boot gilt die Vorlage einer gültigen Kfz-Fahrerlaubnis in Verbindung mit dem Bootsführerschein-Binnen oder einem Charterschein für das Revier als Nachweis der Befähigung.

Weisungen oder Untersagungen des Vercharterers zu Fahranweisungen oder -einschränkungen (z.B. bei Unwetter), wie Revier-, Ankerverbote, Fahrgebietseinschränkungen oder Fahrverbote o.ä. sind Folge zu leisten. (Der Charterer/ Schiffsführer muß während seiner Reise telefonisch erreichbar sein.) Zuwiderhandlungen können zu sofortiger Beendigung der Reise führen, ohne, daß dem Charterer Ersatzansprüche zustehen. Die Kaution kann zur Begleichung etwaigen Mehraufwandes (z.B. Rückführung) herangezogen werden.

Eine Übertragung der Schiffsführung/ Bootssteuerung an andere Crewmitglieder ist generell nur nach Zustimmung durch den Vercharterer/Eigner gestattet.

Unter Einfluß von Alkohol, Drogen oder ähnlichen Substanzen ist das Führen des Bootes verboten. Verstöße werden entsprechend der gesetzlichen Regelungen geahndet. Daraus resultiere Folgen oder Schäden gelten als vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln.

Der Bootsführer ist verpflichtet bei einer Probefahrt sein Wissen und Können unter Beweis zu stellen. Der Vercharterer behält sich das Recht vor, dem Mieter die Führung des Chartergegenstandes zu verweigern, wenn dieser nicht die vorausgesetzte Eignung zur Führung des Chartergegenstandes besitzt und die fehlenden Fähigkeiten auch nicht in einer entsprechenden Einweisung und Schulung (bis spätesten 12:00 Uhr des Folgetages) durch den Vercharterer kurzfristig erworben werden können. Die räumliche Nutzung des Chartergegenstandes am Übergabehafen ist dem Charterer freigestellt. Erweist sich der Mieter als ungeeignet zur Führung des Chartergegenstandes und kommt eine bloß räumliche Nutzung des Vertragsgegenstandes am Übergabehafen nicht in Betracht, kann der Vercharterer den Vertag aufkündigen. Der Mietpreis ist trotzdem fällig, es sein denn, der Vercharterer findet einen Ersatzmieter. Dann wird nur eine Bearbeitungsgebühr von 150,– Euro fällig.                 

b) Der Charterer/ Schiffsführer verpflichtet sich, den Chartergegenstand wie sein Eigentum nach den Regeln guter Seemannschaft zu behandeln und zu handhaben. Den Vorschriften von Behörden muss Folge geleistet werden. Der Charterer ist im Falle einer Vertragsübertretung persönlich haftbar. Der Charter hat dafür zu sorgen, daß alle Crewmitglieder  von vertragsrelevanten und Bordregeln Kenntnis haben.          

 Der Charterer hat sich vor Antritt des Törns die notwendigen Revierkenntnisse durch Studium der Seekarten, Handbücher usw. zu verschaffen. Er haftet für Navigationsfehler.
c) Auf dem Boot sind offenes Feuer, offenes Licht oder Grillen verboten. An Bord besteht absolutes Rauchverbot.
(Ausnahme Hausboot: Das Rauchverbot besteht hier im Innenbereich des Bootes.) Im Interesse aller Chartergäste sind Haustiere jeglicher Art an Bord verboten. Das Boot ist für Angelfahrten nicht geeignet. . (Ausnahme Hausboot: Hier ist das Angeln vom Boot möglich. Ebenso die Mitnahme von Haustieren gegen Aufpreis.) Bei Verstoß ist der Vercharterer berechtigt die Kaution ganz oder teilweise einzubehalten.                                                    

d) Der Charterer haftet für alle von ihm oder seiner Crew (auch unverschuldet) verursachten bzw. zu verantwortenden Schäden am Chartergegenstand und Ausrüstung, sowie für Folge- und Ausfallschäden. Für Handlungen und Unterlassungen des Charterers, für die der Vercharterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, und daraus resultierender privat- und strafrechtlicher Folgen, sowie von allen Kosten und Rechtsverfolgungen im In- und Ausland in diesem Zusammenhang hält der Charterer den Vercharterer frei.                                       

e) Der Charterer verpflichtet sich, nur die Höchstzahl an Personen gemäß Bootszeugnis und Crewliste an Bord zu nehmen, den Chartergegenstand nur zu Vergnügungsfahrten zu benutzen und keine Wettfahrten mit ihm durchzuführen, das Boot keinem Dritten zu überlassen oder nicht gewerblich zu nutzen. Der Charterer ist berechtigt einen geeigneten Schiffsführer zu bestimmen, sofern vom Vercharterer die Zustimmung erteilt wurde. Für etwaige Schäden haften dann beide solidarisch.                                                                                               

 f)Abhängig von der Technik sind Motoröldruck und Kühlwassertemperatur permanent zu überwachen. Der Kühlwasseraustritt des Motors bei Betrieb ist zu kontrollieren. Schäden, die durch Trockenlaufen des Motors oder Überhitzung entstehen, sind nicht versichert und gehen bei schuldhafter Verursachung zu Lasten des Charterers. Bei Erfordernis ist die Fahrt zu unterbrechen und Weisung vom Vercharterers einzuholen.     

Zum Erhalt der Batterien und Funktionstüchtigkeit des Bootes sind Ladezustände der Batterien zu überwachen und rechtzeitig geeignete Häfen anzulaufen, um Landstromanschlüsse zu nutzen.          

g) Bugstrahlruder und Heckstrahlruder sind Manövrierhilfen zum Anlegen und Ablegen. Sie dienen nicht als Ersatz für das Steuerrad. Die Strahler dürfen nur so lange laufen wie unbedingt notwendig, jedoch nicht mehr als maximal2 Minuten pro Stunde! (Offizielle Angabe von VETUS!) Der Charterer verpflichtet sich, die Bugstrahlruder/Heckstrahlruder vorschriftsmäßig zu bedienen. Bei Schäden am Bugstrahlruder/Heckstrahlruder, oder der Batterie durch nicht ordnungsgemäße Nutzung, haftet der Charterer.         

 h) Ankern ist generell möglich, jedoch nur bei Windstille, oder schwachem Wind bis 2 Beaufort (11 Km/h)! Der Charterer verpflichtet sich, auf sicheren Ankergrund und Ankerhalt zu achten, beim Ankern auf ausreichend Wassertiefe (min. 3 Meter) zu achten und genügend Abstand zum Land und anderen Ankerlieger zu halten. Des Weiteren ist ausreichend Ankerkette zu legen (min. 4 x Wassertiefe). Es muss eine Ankerwache eingesetzt werden! Bei Schäden z. B. durch Abtreiben und Grundberührung, Bergekosten etc. haftet der Charterer. Das geankerte Boot darf nicht unbeaufsichtigt verlassen werden. Die zum Land festgemachte Yacht ist fachgerecht zu vertäuen und vor dem Verlassen abzuschließen.          

 i) Der Charterer/Schiffsführer ist verpflichtet, sich exakt an die Hinweise aus Bordbüchern und Bedienungsanleitungen zu halten und sich über Gesetze, Regelungen, Wassertiefen und Brückendurchfahrtshöhen des Fahrgebietes, Fahreinschränkungen, Anlegemöglichkeiten, Hafensperren o.ä.,  sachkundig zu machen.       

 j) Das Abschleppen eines havarierten Chartergegenstandes ist grundsätzlich nur nach telefonischer Absprache mit Charterer gestattet. Davon ausgenommen ist die gesetzliche Rettung und Hilfeleistung gemäß BinSchStrO §1.16.
k) Der Charterer ist verpflichtet, Grundberührungen dem Vercharterer unverzüglich telefonisch anzuzeigen. Sofern der Chartergegenstand auf Grund aufgelaufen ist, ist die Art und Weise der Bergung mit dem Vercharterer vorab abzusprechen, um Folgeschäden zu vermeiden.
l) Treten während der Mietperiode Schäden, Mängel oder Verluste von Ausstattungsmaterial am Chartergegenstand auf, die die Funktions- und Betriebssicherheit gefährden oder einschränken, so hat der Mieter den Vercharterer sofort telefonisch zu informieren, um mit ihm notwendige Reparaturen abzustimmen. Ohne Freigabe durch den Vercharterer dürfen keine Reparaturen oder Maßnahmen durchgeführt oder veranlasst werden.
m) Unfälle (auch Grundberührung) und unfallbedingte Havarien müssen vom Charterer/ Schiffsführer sofort und ohne schuldhaftes Zögern der nächsten Polizeibehörde und dem Vercharterer, Havarien, die allein auf einer Betriebsstörung beruhen, unverzüglich Vercharterer gemeldet werden. Dabei sind, soweit erforderlich und beteiligt, die Personalien, sowie Schiffstypen und die Namen aller Unfall-/Havariebeteiligten festzuhalten. Der Charterer fasst
darüber einen kurzen schriftlichen Bericht mit Skizze (Vordrucke in der Bordmappe sind zu nutzen) ab, den alle Unfall-/Havariebeteiligten soweit möglich unterzeichnen. Dieser Bericht muss innerhalb von 24 Stunden nach Schadenereignis beim Vercharterer z.B. per Fax eingehen. Erfüllt der Charterer diese Verpflichtung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt, kann er, soweit hierdurch ein Schaden beim Eigner oder der Versicherung eintritt, für diesen Schaden haftbar gemacht werden. Etwa ausgewechselten Teile sind dem Eigner zu übergeben. Leistungen gemäß BinSchStrO § 1.16 bedürfen keiner vorherigen Genehmigung.                                                                                                             

n) Alle anderen Schäden (inklusive Begleitkosten wie An- und Abfahrt), die nicht infolge von Verschleiß und/oder unzureichender Wartung oder baubedingt begründet sind, sowie Aufwendungen für abhanden gekommene Ausrüstungsgegenstände trägt der Charterer, soweit nicht von einer Versicherung Ersatz geleistet wird.         

o) Hat der Mieter einen Mangel oder Schaden zu vertreten, ist der Vercharterer berechtigt, bei Rückgabe des Chartergegenstandes die Kaution ganz oder teilweise einzubehalten bzw. einen Vorschuss zu verlangen, soweit der Schaden nicht durch eine Versicherung gedeckt wird. Zur Erstattung verlangt wird in jedem Fall insoweit die Selbstbeteiligung je Schadensfall. Weitergehende Ersatzansprüche des Eigners sind nicht ausgeschlossen, z.B. wenn mehr als ein Schadensfall vorliegt und damit die kautionsgesicherte Selbstbeteiligung zur Schadendeckung nicht ausreicht, oder eine Havarie, oder Unfall, oder vom Charterer zu verantwortende versteckte Mängel verschwiegen werden, oder eine Aufklärung des Schadenereignisses aufgrund unzureichender Mitwirkung des Charterers erschwert ist und damit zu Nachteilen des Eigners führt. Der Charterer hat im Fall seines Verschuldens auch für einen etwa kausal verursachten Charterausfall aufzukommen und dem vom Vercharterer entsprechenden nachzuweisenden Schaden zu ersetzen.         

p) Im Falle von schwerer Havarie (Zusammenstoß, Leckage, Brand, etc.), Diebstahl und Schäden muss der Eigner ein Protokoll durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen oder Havariekommissar erstellen lassen. Der Eigner/Vercharterer sind unverzüglich zu benachrichtigen und ihren Weisungen zu folgen. Bei Havarie, Beschlagnahme oder Diebstahl der Yacht oder eines Ausrüstungsgegenstandes hat der Kunde Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
Hinweis: Falls der Kunde diese von der Versicherung vorgeschriebenen Formalitäten nicht erfüllt, kann er unter Umständen zur gesamten Zahlung der durch Havarie oder Diebstahl verursachten Ausgaben herangezogen werden.

8. Fahr- und Fahrgebietsregeln        

Der Chartergegenstand darf nur auf den schiffbaren Binnengewässern Berlin/Brandenburgs und Mecklenburg- Vorpommerns gefahren werden. Ergänzend dazu betrifft es auf der Elbe Teile von Sachsen-Anhalt und Niedersachsen. Die Elbe darf nur zwischen Magdeburg Zollhafen (km 326) und Dömitz-Elde-Mündung (km 504) befahren werden, die Oder zwischen Eisenstadt (km 553) und Hohensaaten (km 668), falls es die Pegelstände erlauben. Der Skipper muss ausreichende Revierkenntnisse im Chartervertrag bestätigen bzw. eine Revierschulung absolvieren. Fahrten auf der Elbe bzw. Oder müssen spätestens zum Mietbeginn beim Vermieter angemeldet werden.

Für die Navigation ist der Skipper verantwortlich. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben in den Wasserkarten.
Der Bootsführer hat sich ständig über die Wettersituation zu informieren. Ab Windstärke 5 oder schlechter Sicht besteht Fahrverbot bzw. ist der nächste Hafen anzulaufen.
Es besteht Nachtfahrverbot (Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang). Beim Ankern bei Nacht ist eine Ankerwache zu gewährleisten.

Der Charterer hat sich beim Anlaufen von Häfen oder Festmachen an Stegen beim Eigentümer oder Hafenmeister an – und abzumelden. Hafen- oder Liegegebühren sind unaufgefordert beim jeweiligen Hafenmeister zu entrichten. Es besteht Bringepflicht.


9. Bootsführer mit Charterschein       

Für Chartergäste mit Charterschein gelten Sonderregeln:           

 - Der Charterer darf keiner Person ohne Bootsführerschein das Steuer überlassen.            

- Alle Personen an Bord müssen Rettungswesten zu tragen.            

- Das Fahrwasser (Betonnung) darf nicht verlassen werden.            

- Das Fahren und Ankern über Nacht ist verboten.
- Fahrverbot ab Windstärke 4 (20 –28 Km/h).
- Bei Fahrten über die Großseen (Müritz, Plauer See, Breitlingsee) muß sich der Charterer telefonisch beim Vercharterer ab- und anmelden.


10. Bootsrückgabe      

Der Charterer gibt die Yacht wie im Zustand der Übernahme zurück:
Treibstoff vollgetankt, Frischwassertank befüllt, Fäkalientank entleert, Müll entsorgt, Geschirr abgewaschen. Boot besenrein gereinigt. Ansonsten werden die Verbrauchsmengen, wie z.B. Gas, ermittelt und der Mehraufwand nachträglich kostenpflichtig berechnet. Der normale Verbrauch von Motorenöl ist im Charterpreis enthalten.

Nach Feststellung eines einwandfreien Zustands bei der Rückgabe, wird die Kaution ausgezahlt. Erforderliche Aufwendungen zur Wiederherstellung oder über die normale Endreinigung hinausgehende Säuberung gehen zu Lasten des Kunden.
Reklamationen des Charterers oder vom ihm festgestellte Mängel sind bei Rückgabe schriftlich zu erklären. Nachträgliche Erklärungen werden nicht mehr berücksichtigt.
a) Die gesamte Törnplanung muss so gestaltet werden, insbesondere die Rückreise so angetreten werden, dass auch bei widrigen Umständen (Wetter, Schleusen etc.) die rechtzeitige Ankunft im Ausgangshafen gewährleistet ist. Sollte dennoch, aus unvorhersehbaren Gründen die rechtzeitige Rückkehr voraussichtlich nicht möglich sein, ist der Vercharterer sofort telefonisch zu informieren.         

b) Die Rückgabe des Chartergegenstands ist abgeschlossen, wenn die Crew ihre persönlichen Dinge von Bord genommen hat und der Vercharterer den Chartergegenstand und die Ausrüstung nach Prüfung auf Vollständigkeit und Unversehrtheit im Zielhafen abgenommen hat. Hiervon wird ein Protokoll erstellt, das nach Unterzeichnung durch die Vertragsparteien verbindlich ist. Der Charterer ist zur Mitwirkung an dem Protokoll verpflichtet. Unzureichende Mitwirkung und damit einhergehende Dokumentationsmängel oder hierin gründende Streitigkeiten gehen beweisrechtlich zu Lasten des Charterers. Verweigert der Charterer die Mitwirkung oder Unterzeichnung bei Erstellung des Protokolls gilt das Boot als nicht zurückgegeben, was rechtlich geahndet werden kann.          

c) Bei verspäteter, mieterseits verschuldeter Rückgabe hat der Charterer am Tag der Rückgabe die Tagescharter von 180 € zu bezahlen. Für jeden Tag Verspätung ist das Doppelte der Tagescharter zu bezahlen. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Vercharterers bleiben davon unberührt. Insoweit trägt der Charterer die dem Vercharterer und der Nachfolgecrew ggf. entstandenen zusätzlichen Kosten, wie Hotel, Porto, Telefongebühren etc., sowie einen etwaigen Charterausfall.
d) Sobald sich abzeichnet, dass der Törn an einem anderen Platz als dem Vertragshafen beendet werden muss, ist der Vercharterer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Charterer verpflichtet sich in diesem Fall, bei dem Chartergegenstand zu bleiben, bis der Vercharterer den Chartergegenstand übernommen hat. Der Mieter trägt die entstandenen zusätzlichen Aufwendungen und Folgekosten. 

e) Als Verspätung gilt ebenfalls die nach der Rückgabe benötigte Zeit für die Reparatur von Schäden, die nicht Verschleißschäden sind und, soweit erforderlich, deren Reparatur mit Zustimmung des Vercharterers möglich war, seitens des Charterers nicht oder nur mangelhaft ermöglicht wurden.


11. Höhere Gewalt
Der Vercharterer haftet nicht für Ausfälle, Unterbrechungen oder Fahrteinschränkungen die aufgrund höherer Gewalt, Sperrungen oder Baumaßnahmen entstehen (Unwetter, Pandemie, Hochwasser, Trockenheit, Eis, Streik etc.).


12. Vertragsänderungen 

Änderungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurden. Mündliche Nebenabreden sind ungültig.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein, so wird die ungültige Regelung durch eine Bestimmung ersetzt, die den sonstigen Vereinbarungen am ehesten gerecht wird und der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Die übrigen Bestimmungen behalten ihre Gültigkeit.

13. Gerichtsstand 

Der Sitz des Vercharterers gilt als Gerichtsstand. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das Reisevertragsrecht gemäß §§ 651 ff. BGB findet keine Anwendung.
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Röbel, August 2024